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Steuern, Versicherung und Co.: So klappt das Arbeiten mit Familienangehörigen

Familienangehörige im eigenen Betrieb anstellen kann Vorteile mit sich bringen. In Sachen Versicherung und Steuern müssen Sie dabei jedoch einiges beachten.

Wer ein kleines Unternehmen leitet, kennt die Problematik sicherlich: Rund um jegliche Feiertage herrscht meist mehr Betrieb als normalerweise der Fall. Ein, zwei helfende Hände mehr sind dann gerne gesehen. Oftmals dauert es aber zu lange, eine neue Stelle auszuschreiben, Bewerbungen zu sichten und Gespräche mit potenziellen Mitarbeiter:innen zu führen. Viel praktischer ist es dagegen, wenn das Kind oder Ehepartner:in in der "heißen Phase" einspringen und im Betrieb arbeiten kann. In vielen Berufsbildern ist es sogar gelebte Tradition, dass Familienmitglieder im Unternehmen mitarbeiten oder sogar eine Lehre beginnen. Wer aber die Tochter, den Neffen oder Ehegatten kurz- oder langfristig im Familienbetrieb anstellen möchte, muss einiges beachten. Denn gerade das Finanzamt weiß um die attraktive Möglichkeit des Familienbetriebs, um Steuern zu sparen.

 

Den Status der Angehörigen prüfen

Für Familienangehörige, die in Ihrem Betrieb eine Tätigkeit ausüben, ist es vorteilhaft eine Sozialversicherung zu haben, ergo eine Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wie bei allen anderen Arbeitnehmer:innen, setzt die Versicherungspflicht jedoch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis voraus. Bevor die Beschäftigung im Familienbetrieb beginnt, sollte also zuerst ein Statusfeststellungsverfahren erfolgen. Das Verfahren wird von der Deut­schen Ren­ten­ver­si­cherung Bund, kurz DRV Bund, durchgeführt. Er entscheidet darüber, ob für Selbstständige eine Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht. Voraussetzungen hierfür sind beispielsweise:

  • Der oder die Angehörige muss den Weisungen des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin unterliegen
  • Der oder die mithelfende Familienangehörige ist in den Betrieb eingegliedert
  • Das Familienmitglied bekommt Gehalt ausgezahlt und kann darüber frei verfügen

 

Ist dies nicht der Fall, weil Angehörige zum Beispiel nur über die Feiertage, ergo nur gelegentlich und unregelmäßig im Betrieb beschäftigt sind, handelt es sich um familienhafte Mitarbeit. Es besteht demnach kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.

Des Weiteren gilt es unbedingt zu beachten, dass Angehörige aus rein steuerrechtlicher Sicht einen ganz anderen Status haben als aus sozialrechtlicher Sicht. So kann das Familienmitglied nach Rechtsprechung der Finanzgerichte als Arbeitnehmer:in gelten, nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte jedoch als Mitunternehmer:in. Um zu klären, ob letzteres der Fall ist, kann diese kleine Checkliste helfen:

  • Erhält der:die mitarbeitende Familienangehörige ein höheres Gehalt als ein:e vergleichbare:r Mitarbeiter:in?
  • Gewährt der:die mitarbeitende Familienangehörige dem Unternehmen ein Darlehen?
  • Besitzt der:die mitarbeitende Familienangehörige Gesellschaftsanteile oder Prokura?

 

Steuerrechtlich wird die Mitarbeit von Familienangehörigen nur dann anerkannt, wenn der Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wurde und hinsichtlich Höhe des Arbeitslohns, aller notwendigen übrigen Bestandteile sowie seiner Einhaltung einem Drittvergleich genügt. Zudem muss die Arbeitszeit nachgewiesen und das Arbeitsentgeld pünktlich und nicht auf die Hand bezahlt werden.

 

Vorteile von familienhafter Mitarbeit

Sind alle rechtlichen und steuerlichen Fragen erst einmal geklärt, überwiegen die Vorteile bei dieser Art des Beschäftigungsverhältnis ganz klar. Ein Pluspunkt – und wohl das stärkste Argument für die Mitarbeit von Familienangehörigen – ist, dass bereits ein ausgeprägtes Vertrauensverhältnis besteht. Man kennt einander und weiß, dass das Gegenüber im eigenen Interesse handelt. Zudem besteht die Möglichkeit, den Lohn des:der Angehörigen als Betriebsausgabe steuerlich abzuschreiben. Das senkt die Steuerlast für Ihr Unternehmen. Wichtig ist hierbei nur, dass das Familienmitglied ein eigenes Girokonto hat. Des Weiteren profitieren Sie von steuerfreien Lohnbestandteilen: Sie können Familienangehörigen anstelle von Gehaltserhöhungen zum Beispiel ein Smartphone zur Verfügung stellen – entsprechende Kosten bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei.

 

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