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Was ist die Körperschaftsteuer?

Mehr als 100 Jahre gibt es das Körperschaftsteuergesetz (KStG) in Deutschland nun schon – aber was genau ist diese Körperschaftsteuer eigentlich? Wer muss sie zahlen und wie lässt sie sich berechnen? Hier finden Sie alle Antworten.

Nach dem Ersten Weltkrieg stand Deutschland finanziell sehr schlecht da: Das Land musste Kriegsanleihen und hohe Reparationen bezahlen, zudem lag die deutsche Wirtschaft am Boden – das führte zu einem riesigen Anstieg der Staatsschulden. Dazu kam, dass die Bürger:innen einen Hang zur Steuerflucht zeigten und unterschiedliche Steuersysteme in den einzelnen Landesteilen galten. Kurz: Das gesamte Steuersystem war problematisch.

Das wusste auch der 1919 eingesetzte Reichsfinanzminister Matthias Erzberger – und veränderte das ganze System grundlegend. Er schaffte die unterschiedlichen Steuersätze in den verschiedenen Provinzen ab, führte strikte Regeln sowie einheitliche zentralisierte Steuergesetze für die ganze Nation ein. Eines dieser Gesetze war das sogenannte Körperschaftsteuergesetz (KStG) – und dieses Körperschaftsteuergesetz gibt es heute noch.

 

Wer muss Körperschaftsteuer zahlen?

Im KStG ist festgelegt, dass alle juristischen Personen – also Vereine, Stiftungen, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften – deren Hauptsitz und Geschäftsführer in der Bundesrepublik angesiedelt sind, die sogenannte Körperschaftsteuer auf ihr Einkommen zahlen müssen. Wenn Geschäftsführer:in und Hauptsitz sich nicht in Deutschland befinden, muss nur eine eingeschränkte Körperschaftsteuer bezahlt werden. Komplett befreit sind politische Parteien, Unternehmen des Bundes, Staatsbanken, soziale Kassen und Körperschaften, die einem gemeinnützigen oder kirchlichen Zweck dienen.

Ebenfalls befreit sind alle Freiberufler:innen, Personengesellschaften und Kleinunternehmer:innen, denn diese zahlen bereits Steuern auf ihr Einkommen und entrichten eine Einkommensteuer. Daher sollen sie mit der Körperschaftsteuer nicht noch zusätzlich belastet werden. Auch juristische Personen, die keinen Gewinn, sondern Verlust machen, müssen keine Körperschaftsteuer zahlen. Wer jedoch nicht zu diesen Ausnahmekategorien gehört und dazu noch Gewinn macht, der sollte sich darauf einstellen, die Körperschaftsteuer auf sein Einkommen zahlen zu müssen.

 

Wie wird die Körperschaftsteuer ermittelt?

Grundsätzlich beträgt die Körperschaftsteuer laut KStG rund 15 Prozent auf das Einkommen eines Unternehmens, eines Vereins, einer Stiftung oder einer Kapitalgesellschaft. Ganz genau und individuell ermittelt wird sie mithilfe eines bestimmten Rechenschemas: Von dem gesamten Einkommen können verschiedene Positionen abgezogen werden, zum Beispiel verdeckte Einlagen, Zuwendungen oder Freibeträge, etwa ein Freibetrag von 15.000 Euro für Vereine aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft oder 5.000 Euro für juristische Personen ohne ausgeschüttete Gewinne.

Andere Positionen wiederum werden dazu addiert (etwa verdeckte Gewinnausschüttungen, nicht abziehbare Aufwendungen und die vorher bereits abgezogene Gewerbesteuer). Zu diesen 15 Prozent kommt dann noch der Solidaritätszuschlag, was zu einem effektiven Körperschaftsteuersatz von 15,83 Prozent (15 Prozent Körperschaftsteuer plus 0,83 Prozent Solidaritätszuschlag) führt. Berechnet wird die endgültige Höhe des Steuerbetrags auf Basis der voraussichtlich anfallenden Steuer; die Vorauszahlung wird jedes Vierteljahr fällig, immer zum 10. März, Juni, September und Dezember.

 

Besteuerung durch Bund und Länder

Um zu überprüfen, ob die Vorauszahlungen korrekt waren, muss jedes Jahr eine Körperschaftsteuer-Erklärung abgegeben werden – spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres oder bis zum 28. bzw. 29. Februar des darauffolgenden Jahres, sofern ein:e Steuerberater:in oder die Lohnsteuerhilfe bei der Steuererklärung unterstützt haben. Die Körperschaftsteuererklärung ist sechs Seiten lang, dazu kommen diverse Anlagen. Sie muss elektronisch und auf amtlichen Vordrucken abgegeben werden – zudem muss der vollständige handelsrechtliche Jahresabschluss eingereicht werden.

Bald danach kommt dann der Steuerbescheid, in dem der individuelle Steuersatz aufgeführt ist – also eine genaue Berechnung des zu versteuernden Einkommens und der dementsprechend in jenem Jahr zu zahlenden Steuer. Die Körperschaftsteuer ist übrigens eine Gemeinschaftssteuer, geht also zu jeweils 50 Prozent an den Bund und an die Länder. 2017 lagen die steuerliche Einnahmen aus der Körperschaftsteuer bundesweit bei 29,3 Milliarden Euro, das waren vier Prozent der gesamten Steuereinnahmen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Bundesfinanzministerium.1

 

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Referenzen:

1) https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerarten/Koerperschaft_und_Umwandlungsteuer/koerperschaft_umwandlungsteuer.html

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